Sie teilt mit, dass sie für unser Bauvorhaben keine Genehmigung fordert und es für unser Vorhaben beim Freistellungsverfahren bleibt (Die Überschrift ist somit eigentlich irreführend).
Dies hat folgende Wirkungen:
- Es besteht ab heute die Möglichkeit mit der Bauausführung zu beginnen!
- Im Gegensatz zu einer formell erteilten Baugenehmigung trägt der Bauherr allerdings weiterhin das Risiko der formellen und materiellen Genehmigungsfähigkeit des Gebäudes. Der Baubeginn ist gemäß § 58 Abs. 5 i.V.m. Art. 68 Abs. 7 BayBO und die Aufnahme der Nutzung (Art. 68 Abs. 2 BayBO) der zuständigen unteren Baubehörde (Kreisfreie Stadt bzw. Landratsamt) anzuzeigen.
Vor Baubeginn muss jetzt nur noch die Werkplanung mit Noriplana durchgeführt werden und natürlich die Witterungsverhältnisse passen.
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen